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Information zur CE-Kennzeichnungspflicht nach der neuen Bauproduktenverordnung

Mit Wirkung zum 01.07.2013 ist die BauPVO 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG in vollem Umfang und ohne weitere Übergangsfristen in Kraft getreten. Diese regelt das in Verkehr bringen von Bauprodukten in erheblichem Maße neu.

Hiervon sind alle Produkte betroffen, welche entweder durch eine harmonisierte Europäische Norm erfasst sind oder für die eine europäische Bewertung ausgestellt wurde und welche sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirken.

Für diese Produkte ist vom Hersteller eine Leistungserklärung auszustellen, mit welcher dieser die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit der erklärten Leistung übernimmt; weiter ist für diese Produkte die CE-Kennzeichnung verpflichtend vorgeschrieben.

Grundsätzlich sind die Einzelanforderungen an Verbindungselemente in die Bereiche Stahl-/Metallbau und Holzbau/Innenausbau zu unterscheiden.

Für diese Produkte liegen Leistungserklärungen vom Hersteller bereit. Der Hersteller übernimmt die Verantwortung für die Konformität des Produktes mit der erklärten Leistung. Zudem ist die CE-Kennzeichnung für diese Produkte verpflichtend vorgeschrieben.

Zusätzlich zu unserer Leistung bieten wir Ihnen individuelle Qualitätssicherungsvereinbarungen, Lieferantenselbstauskünfte und selbstverständlich Geheimhaltungsvereinbarungen.

Anbei finden Sie die Leistungserklärungen der von der Hans Brölhorst Gruppe gelieferten Produkte.
Die richtige Leistungserklärung finden Sie über dem Herstellerkennzeichen und die Zertifikatsnummer/die Nummer der Leistungserklärung auf der Verpackung.


Leistungserklärung 001 - Spanplattenschrauben_Senkkopf


Leistungserklärung 002 - Spanplattenschrauben_PanHead


Leistungserklärung 003 - Spanplattenschrauben_Rückwandkopf


Leistungserklärung 004 - Spanplattenschrauben_Linsensenkkopf